Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Gebäudereinigung Bertels facility services und management, Dortmund - hier genannt Bertels facility services und management – mit seinem Vertragspartner – nachstehend AG genannt. Soweit andere schriftliche Vereinbarungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB`s abweichen oder ihnen widersprechen, haben die einzelnen Vereinbarungen vorrang.
2. Objekteinweisung
Vor der Tätigkeitsaufnahme durch die Bertels facility services und management ist der AG verpflichtet, die Mitarbeiter von der Bertels facility services und management in die vorhandenen technischen Einrichtungen des Objektes, insbesondere die Schließ- und Alarmanlage, und sonstige erforderliche Einrichtungen einzuweisen. Auf mögliche Gefahren hat der AG ausdrücklich hinzuweisen. Alle Schlüssel, welche zur Ausführung der vereinbarten Tätigkeiten nötig sind, müssen der Bertels facility services und management ausgehändigt werden. Erfolgt eine Einweisung - gleich aus welchen Gründen - nicht, so kann die Bertels facility services und management bei eventuellen Fehlleistungen und Schäden, die auf die mangelnde Einweisung zurückzuführen sind, den AG schadenersatzpflichtig machen. Der AG ist verpflichtet der Bertels facility services und management unentgeltlich warmes oder kaltes Wasser und Strom zur Verfügung zu stellen. Der Bertels facility services und management wird gestattet, innerhalb des betreuten Objekts für Kunden und Besucher kenntlich ein Firmenschild, aus dem ersichtlich ist, dass das Objekt von der Bertels facility services und management betreut wird, und wie dessen Kunden den Auftragnehmer im Notfall erreichen können.
3. Angebot und Vertrag
Die Angebote der Bertels facility services und management sind immer freibleibend und bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit eine schriftliche Bestätigung. Die Angebote sind drei Wochen gültig. Der AG erhält vor Beginn der Arbeiten mit dem Angebot ein Leistungsverzeichnis. Für diesbezügliche Fehler, auch Druckfehler, bei Preisangaben übernehmen wir keine Haftung. Unsere Preise verstehen sich immer zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch die Erteilung eines Auftrages durch den AG und dessen Annahme durch die Bertels facility services und management zustande. Der Gegenstand des Vertrages bzw. Leistungsbeschreibung ist im schriftlichen Angebot bzw. Auftrag beschrieben. Eine Erweiterung des Auftrags erfolgt ausschließlich schriftlich.
4. Leistungen der Bertels facility services und management und Abnahme durch AG
Die Bertels facility services und management verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Dienstleistungsvertrages festgehaltenen Dienstleistungen fach- und sachgerecht durchzuführen. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, wenn der vertraglich vereinbarte Dienstleistungsumfang und -standard gewahrt bleibt. Der AG ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach Beendigungder Arbeiten noch am selben Tag zu besichtigen und die ordnungsgemäße Ausführung zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung und Bestätigung oder unterbleibt diese, so gelten die Leistungen als vertragsgerecht ausgeführt.
5. Umfang und Durchführung der Leistungen von Bertels facility services und management
Die Bertels facility services und management stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Geräte, Materialien und das nötige Personal, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich fixiert. Beide Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.
6. Mängel
Reklamationen des AG finden nur Berücksichtigung, wenn sie unverzüglich nach der Durchführung der Leistungen der Bertels facility services und management schriftlich mitgeteilt werden. Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurden unverzüglich gerügt, dann ist die Bertels facility services und management zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.
7. Haftung
Die Bertels facility services und management haftet unbeschränkt für Schäden, die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung von der Bertels facility services und management der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren typischen Schaden. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel oder durch Betriebsstörungen des zu betreuenden Objektes oder aufgrund von behördlichen Eingriffen, Streiks, Aussperrung, Umwelteinflüssen oder Naturkatstrophen entstanden sind, ist ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern der Bertels facility services und management verursacht werden. Die Haftung von der Bertels facility services und management für nachweislich durch sie oder ihre Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen des Haftpflichtversicherungs-Vertrages dem Grunde und der Höhe nach beschränkt.
8. Vergütung
Dienstleistungen werden zu den im Vertrag aufgeführten Festpreisen nach Beendigung monatlich fällig und rückwirkend berechnet oder bei Vereinbarung der Vergütung auf Zeit- und Materialbasis nach Abschluss der Arbeiten rückwirkend berechnet, soweit nicht individualvertraglich eine andere Rechnungsstellung vereinbart wird. Entstehen der Bertels facility services und management höhere Kosten als vereinbart, so ist die Bertels facility services und management berechtigt, eine Anpassung der vereinbarten Vergütung zu fordern. Eine Anpassung kann erst ab dem ersten des dem schriftlichen Anpassungserklärung folgenden Monats geltend gemacht werden. Angegebene Schätzpreise für Dienstleistungen auf Zeit- und Materialbasis, insbesondere in Kostenvoranschlägen, sind unverbindlich. Die einer Schätzung zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfanges. Eine Stundenverrechnung erfolgt stets im ¼ Stundentakt. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt. Soweit nicht ausdrücklich eine Pauschalpreisvereinbarung getroffen wurde, wird nach dem Angebot oder tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Ein Kostenvoranschlag verpflichtet nicht zwingend zur Ausführung der darin angeführten Leistungen. Es gelten stets die Preise zum Zeitpunkt des Auftragseinganges.
AG, die im Namen von Dritten, z.B. Eigentümergemeinschaften, handeln, haften persönlich für die Zahlungsverpflichtungen aus den erteilten Aufträgen, wenn bei Vertragsabschluss dieser Dritte dem Auftragnehmer nicht vollzählig und mit vollständiger Wohnanschrift durch Aufnahme in einer Anlage zum Vertrag bekannt gegeben werden und auf das Vertretungsverhältnis nicht schriftlich im Vertrag hingewiesen wird.
9. Kündigung
Das Vertragsverhältnis besteht zunächst für die Dauer von 12 Monaten. Es kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Vertragsende gekündigt werden. Nach 12 Monaten kann der Vertrag schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartal gekündigt werden. Falls eine Probezeit vereinbart wird, ist diese individualvertraglich festzuhalten und nur schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Probezeitende kündbar. Für die rechtzeitige Kündigung kommt es nicht auf die Absendung der Kündigung an, sondern auf den Eingang beim anderen Vertragspartner.
10. Gerichtsstand
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand ist Dortmund.
11. Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb der Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.